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Satzung

Allgemeines
§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Bad Aibling des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Bad Aibling. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Aibling eingetragen.

§ 2  Vereinszweck

1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten und die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie steht ein für Diskriminierungsfreiheit, Vielfalt und Chancengleichheit aller.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die  Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Klimaschutzes, der Jugendhilfe.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die der Zweck der Sektion fremd sind, oder durch verhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweick soll durch Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen;
b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
d) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
e) Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Aktivitäten;
f) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
g) Prävention und Bekämpfung sexualisierter, psychischer und physischer Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe.

§ 4  Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu diesen Pflichten gehören:
1. den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
2. die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
3. Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
4. die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
5. in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
6. Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
7. die Zustimmung des Präsidiums vor jeder Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen, soweit es sich um allgemein zugängliche DAV-Hütten handelt;
8. ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

§ 5  Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft

§ 6  Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die in Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechts zu.
3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Recht einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 7  Mitgliederpflichten

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.
2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

§ 8  Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; den Beitrag übernimmt die Sektion.

§ 9  Aufnahme

Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten  - zu beantragen.
Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;                    b) durch Tod;
c) durch Streichung; d) durch Ausschluss.

§ 11 Austritt, Streichung

Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Jahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

§ 12 Ausschluß

1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand).
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen
Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den
Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des
DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt und begründet werden.
4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

§ 13 Abteilungen, Gruppen

1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluß auflösen.
2. Die Geschäftsordnung einer Abteilung oder Gruppe darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen; sie bedarf der Genehmigung durch den Sektionsvorstand.
3. Abweichend von der Regelung in Absatz 2 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.

§ 14 Organe der Sektion

Organe der Sektion sind:
a) der Vorstand; b) der Beirat;
c) die Mitgliederversammlung; d) der Ehrenrat;

§ 15 Vorstand – Zusammensetzung und Wahl

1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, Zweiten Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer, und dem Vertreter der Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand) sowie 3 Beisitzern/innen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 (höchstens 6) Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 16 Vertretung

Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister haben Einzelvertretungsbefugnis; handelt es sich um Rechtsgeschäften über einen Vermögenswert von mehr als Euro 5.000,-, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.

§ 17 Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 18 Geschäftsordnung

1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung durch die Vertretung einberufen und geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
3. Der Vorstand muß einberufen werden, wenn es mindestens 2 seiner Mitglieder verlangen.
4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

§ 19 Beirat - Zusammensetzung

1. Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern. Für die Wahl, Amtsdauer und Abberufung der Beiratsmitglieder gelten § 15 entsprechend.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
3. Dem Vorstand soll Gelegenheit zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirats gegeben werden. Ein Stimmrecht kommt dem Vorstand nicht zu.
4. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat werden vom Ersten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Beschlußfassungen haben getrennt zu erfolgen.

Mitgliederversammlung

§ 20 Einberufung

1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich durch das Mitteilungsblatt oder durch Veröffentlichung in dem für Bad Aibling zuständigen Amtsblatt eingeladen werden müssen; dabei soll die Tagesordnung mitgeteilt werden.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.

§ 21 Aufgaben

1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechung
entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
d) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
e) Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
f) die Satzung zu ändern;
g) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen;
h) die Sektion aufzulösen.
2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen;
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 22 Geschäftsordnung

Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Versammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse enthalten muss und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Ehrenrat, Rechnungsprüfer, Auflösung

§ 23 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören soll. Die übrigen Mitglieder dürfen kein Amt im Verein ausüben.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende von diesem.
3. Der Ehrenrat ist berufen,
a) Streitigkeiten innerhalb der Sektion zu schlichten,
b) Ehrenverfahren und Ausschlußverfahren durchzuführen. Die Beschlüsse
ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse sind abgesehen vom
Ausschlußverfahren, endgültig.

§ 24 Rechnungsprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 25 Auflösung

1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den folgenden Vorgaben.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.  

Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 7. März 2003.
Ergänzt in der Mitgliederversammlung vom 27. Februar 2009.
(ergänzt Dachverband 2023)
Für die Sektion Bad Aibling

gez. Sylvia Klimesch, 1. Vorsitzende

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